S3 22 5 URTEIL VOM 9. MÄRZ 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kan- tonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 8032 Zü- rich gegen KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin (Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S3 22 5
URTEIL VOM 9. MÄRZ 2022
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kan- tonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 8032 Zü- rich gegen
KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung)
- 2 - eingesehen
- das Urteil der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom 12. April 2021, das dem unterliegenden X _________ die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500 auferlegt und keinen Ersatz der Parteikosten zugestanden hatte;
- das Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Dezember 2021, dass die Beschwerde von X _________ guthiess, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis aufhob und die Sache zur Neuverteilung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Wallis zurückwies;
- das Schreiben des Kantonsgerichts vom 13. Januar 2022, mit dem den Parteien Ge- legenheit zur Stellungnahme geboten wurde, worauf der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers seine Honorarnoten hinterlegte;
- die übrigen Akten;
erwägend
- dass gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in der bis am 31. Dezember 2020 gültigen Fassung i.V.m Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 (IVG) das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungs- gericht kostenpflichtig ist und die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 bis CHF 1000 festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG);
- dass vorliegend kein Anlass besteht, bezüglich der Höhe von den im Urteil vom
12. April 2021 festgesetzten Gerichtskosten von CHF 500 abzuweichen, diese aller- dings nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2021 der unterlegenen IV-Stelle aufzuerlegen sind;
- dass der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 500 diesem zurückzuerstatten ist;
- 3 -
- dass gemäss Art. 61 lit. g ATSG einem obsiegenden anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer im kantonalen Verfahren ein Anspruch auf den vom Gericht festzu- setzenden Ersatz der Parteikosten zusteht;
- dass die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG);
- dass gemäss Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) das Honorar sich zwischen einem vorgesehenen Minimum von CHF 550 und Maxi- mum von CHF 11’000 hält; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei;
- dass mithin entschädigungspflichtig der im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand unter Einschluss der Mehrwertsteuer und der tat- sächlichen Auslagen ist. Ausgeschlossen ist die Vergütung von unnützen, überflüssi- gen oder aussichtslosen Rechtsvorkehren;
- dass daher das Gericht bei der Bestimmung der Höhe des Honorars nur den Zeitauf- wand des Anwalts berücksichtigt, der sich vernünftigerweise im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgabe hält (BGE 109 Ia 107 E. 3b; Bundesgerichtsurteil 5D_54/2014 vom
1. Juli 2014 E. 2.2; ZWR 2009 160 E. 5 a);
- dass das Gericht den nützlichen Zeitaufwand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge schätzt und nach der Lebenserfahrung beurteilt (ZWR 1994 153 E. 3c);
- dass überflüssige Handlungen, die über die tatsächlich nützliche Arbeit hinausgehen, ausser Betracht fallen (BGE 122 I 1 E. 3a und 3c);
- dass das Gericht in diesem Punkt über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (BGE 118 Ia 133 E. 2d);
- dass als überflüssige Ausführungen solche gelten, die eher der moralischen Unter- stützung oder der Sozialhilfe als der Durchführung des Verfahrens dienen (BGE 109 Ia 111 E. 3b);
- 4 -
- dass demgegenüber die Partei und der Anwalt grundsätzlich Anspruch auf volle Rück- erstattung der Auslagen haben, wenn diese gerechtfertigt sind, d.h. wenn sie für die Lösung des Rechtsstreits notwendig und unerlässlich erscheinen (ZWR 2009 160 E. 5 a);
- dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist, für das Anwaltsho- norar Pauschalen vorzusehen, wobei das Gericht diesfalls bei einer Honorarbemes- sung alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufas- sen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beach- ten hat;
- dass sich Pauschalen nach Rahmentarifen aber dann als verfassungswidrig erwei- sen, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4);
- dass wenn eine detaillierte Kostennote eingereicht wurde, das Gericht wenigstens kurz und nachvollziehbar begründen muss, welche der darin in Rechnung gestellten Aufwandpositionen es für übersetzt hält und weshalb (Bühler, Berner Kommentar, 2012, N. 37 zu Art. 122 ZPO; vgl. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N. 9 zu Art. 105 ZPO);
- dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es jedoch schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen, es grundsätzlich zulässig ist, pauschale Kürzungen vorzu- nehmen (Bundesgerichtsurteil 1B_96/2011 E. 2.4 vom 6. Juni 2011);
- dass der Rechtsvertreter für das Verfassen der 32 Seiten umfassenden Beschwerde einen Zeitaufwand von ca. 29.5 Stunden geltend macht (vgl. Honorarrechnung vom
26. Juni 2020) und für andere Schreiben/Telefonate sowie die Replik an das Gericht einen Aufwand von weiteren 6.5 Stunden bzw. 0.83 Stunden berechnet haben will (mit Honorarrechung vom 12. Februar 2021 und 26. Juni 2020), womit sich der Ge- samtaufwand auf fast 37 Stunden beläuft;
- dass dieser Gesamtaufwand im Vergleich mit gleich gelagerten Fällen zu hoch ist; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des nicht überaus sonderlich kompli- zierten Sachverhaltes und umfangreichen Dossiers;
- 5 -
- dass der Rechtsvertreter in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 18.66 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 150 und einen solchen von 18.18 Stunden zu ei- nem Ansatz von CHF 250, Auslagen von insgesamt CHF 34.50 und die MWSt von CHF 568.15, mithin ein Total von fast CHF 8’000 berechnete;
- dass eine Stundenentschädigung im Gesetz gerade nicht vorgesehen ist, einzig der ungekürzte Rahmentarif als «volle[r] Tarif» (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 GTar, wonach zwischen gekürztem [Abs. 1] und vollem [Abs. 2] Tarif unterschieden wird) bezeichnet wird;
- dass sich aus den zu den Akten gegebenen Honorarrechnungen ergibt, dass sich neben dem Rechtsvertreter noch eine weitere Person mit dem Dossier befasst hat, was den Aufwand erhöht hat;
- dass die Beschwerde insgesamt 32 Seiten und die Replik 8 Seiten umfasste; hinzu kamen 5 Schreiben und 1 Kurzbrief und mithin das Vorgetragene weit über das für die Wahrung der Rechte des Klienten Notwendige hinausgeht, ist doch das Verfahren vor dem Kantonsgericht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 114 V 83 E. 4b);
- dass das Gericht auch das Recht von Amtes wegen anwendet (BGE 133 V 196 E. 1.4 in fine);
- dass abgesehen davon mit 3 Seiten bzw. 1 Seite die Vernehmlassung sowie die Dup- lik der IV-Stelle kurz gefasst waren, so dass deren Studium mit einem überschauba- ren Aufwand verbunden war;
- dass die Beschwerde 25 Seiten und die Replik 5 Seiten materielle Begründungen enthielten und die übrigen Seiten formelle Ausführungen und Sachverhaltsdarstellun- gen umfassten;
- dass der in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten erfahrene Rechtsanwalt insgesamt 29.25 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift festsetzte, was dem Gericht als überhöht erscheint, da ein solcher Aufwand den Rahmen des Not- wendigen sprengt;
- dass auch angesichts des anzunehmenden Aufwands eine Kürzung angebracht ist;
- 6 -
- dass die Leistungspflicht des Versicherers ab dem 27. April 2020 strittig war und sich in diesem Zusammenhang weder vom Sachverhalt noch vom Rechtlichen her beson- ders aufwändige Fragen stellten;
- dass dem Gericht bezüglich der Beschwerde ein nützlicher Zeitaufwand von insge- samt maximal 18.25 Stunden (bzw. 11 Stunden weniger) als realistisch erscheint, zu- mal gemäss Art. 61 lit. b ATSG eine kürzere Begründung genügt hätte;
- dass auch beim geltend gemachten effektiven Aufwand von 5.75 Stunden für die Rep- lik zu berücksichtigen ist, dass das darin Vorgetragene weit über das Notwendige hinausgeht und daher auch dieser Zeitaufwand zu kürzen ist;
- dass das Schreiben an die Rechtsschutzversicherung und das Telefonat an die Aus- gleichskasse nicht nachvollziehbar sind; deren Zeitaufwand aber kaum ins Gewicht fällt;
- dass die Barauslagen im Betrag CHF 34.50 nicht zu beanstanden sind;
- dass insgesamt, d.h. unter Berücksichtigung der in Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar genann- ten Bemessungskriterien, das Gericht eine Entschädigung von CHF 4’500 inkl. Aus- lagen und MWSt als angemessen erachtet;
- dass die IV-Stelle die pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4’500 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen hat;
- dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden;
- 7 - wird erkannt
1. Die Gerichtskosten des Verfahren S1 20 101 im Betrag von CHF 500 werden der IV-Stelle auferlegt. X _________ wird der Gerichtskostenvorschuss im Betrag von CHF 500 zurückerstattet. 2. Die IV-Stelle des Kantons Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von CHF 4’500 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. 3. Es werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben.
Sitten, 9. März 2022